Muss man ein Hornissennest melden?

Für die Europäische Hornisse (Vespa crabro) besteht in Deutschland keine gesetzliche Meldepflicht. Eine freiwillige Meldung ist dennoch empfohlen, weil sie das wissenschaftliche Monitoring der Bestandsentwicklung unterstützt und im Bedarfsfall die Koordination einer Umsiedlung ermöglicht.

Vespa crabro steht seit 1987 unter Bundesartenschutz. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG verbietet das Töten, Fangen und die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten — also auch das eigenmächtige Entfernen eines aktiven Nests — ohne behördliche Ausnahmegenehmigung. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die Meldung ist damit kein bürokratisches Instrument zur Erfassung eines Schadensfalls, sondern der rechtlich sichere Weg, um Unterstützung durch Fachkundige zu erhalten, ohne selbst gegen Artenschutzrecht zu verstoßen.

Welche Anlaufstellen gibt es in Braunschweig?

In Braunschweig gibt es drei konkrete Anlaufstellen für Hornissennester: die Untere Naturschutzbehörde der Stadt für behördliche Genehmigungen, den NABU Braunschweig für kostenlose Erstberatung sowie den zuständigen Imkerverein für Umsiedlungen durch ausgebildete Fachkräfte.

Anlaufstellen für Hornissennester in Braunschweig
Stelle Zuständigkeit Kosten Kontakt / Hinweis
Untere Naturschutzbehörde
Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtgrün und Sport, Sachgebiet Naturschutz
Ausnahmegenehmigungen nach § 44 BNatSchG; behördliche Anordnungen bei Gefahr Gebührenfrei für Beratung; Genehmigung ggf. kostenpflichtig Stadthaus, Rüninger Weg 36, 38124 Braunschweig
NABU Braunschweig Kostenlose Erstberatung, Artbestimmung, Vermittlung von Umsiedlern Kostenlos nabu-braunschweig.de — Kontaktformular oder Telefon-Hotline in der Saison (Mai–Oktober)
Imkerverein Braunschweig und Umgebung Fachkundige Umsiedlung aktiver Nester durch ausgebildete Imker mit Schutzausrüstung Aufwandsentschädigung je nach Aufwand Vermittlung über NABU oder direkte Anfrage beim Kreisverband Braunschweig
Hornissenschutz Braunschweig e.V. Beratung, Meldung, Koordination; Vor-Ort-Besichtigung auf Anfrage Kostenlos Kontakt zum Hornissenschutz Braunschweig

Die Untere Naturschutzbehörde ist die einzige Behörde, die rechtlich bindende Ausnahmegenehmigungen für den Eingriff an einem Nest erteilen kann. NABU und Imkerverein handeln auf privatrechtlicher Basis und benötigen für aktive Eingriffe am Nest ebenfalls eine solche Genehmigung, wenn das Nest nicht freiwillig umgesiedelt werden kann und ein Eingriff unumgänglich ist.

Eine Umsiedlung durch den Imkerverein ist nur bei aktiven Nestern zwischen Mai und Oktober sinnvoll. Nach Saisonende (November) stirbt das Hornissenvolk natürlich ab; das leere Nest ist harmlos und kann danach ohne Genehmigung entfernt werden, da es keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte mehr darstellt.

Wie läuft eine Meldung ab?

Der Meldeablauf folgt sechs Schritten: Nest beobachten, Foto dokumentieren, Nest nicht berühren, geeignete Anlaufstelle kontaktieren, Rückruf oder Besichtigung abwarten und erst nach Rücksprache handeln. Eigenmächtige Eingriffe ohne behördliche Freigabe verstoßen gegen § 44 BNatSchG.

  1. Beobachten und Lage einschätzen. Nest von außen betrachten — Größe, Standort (Dachboden, Rollladenkasten, Baumhöhle, Freiluftnest), Aktivität. Nicht näher als 4 Meter an den Eingang herangehen.

  2. Foto machen. Ein scharfes Foto des Nests und der Tiere aus sicherem Abstand ermöglicht der Beratungsstelle die Artbestimmung. Für die Unterscheidung von Vespa crabro und Vespa velutina (Asiatische Hornisse) ist das Foto zwingend erforderlich.

  3. Nest nicht berühren, nicht beklopfen, nicht besprühen. Jede Erschütterung oder chemische Reizung des Nests löst Verteidigungsverhalten aus. Handelsübliche Insektensprays sind bei Vespa crabro wirkungslos und rechtlich problematisch.

  4. Anlaufstelle kontaktieren. NABU Braunschweig oder Hornissenschutz Braunschweig e.V. als ersten Ansprechpartner wählen. Foto, Standortbeschreibung und Nestgröße übermitteln.

  5. Rückruf oder Vor-Ort-Termin abwarten. Bei unkritischer Lage (Nest im Außenbereich ohne direkte Nutzungskonflikte) reicht eine telefonische Beratung. Bei problematischer Lage (Rollladenkasten im Schlafzimmer, Kindergartengelände) wird ein Vor-Ort-Termin vereinbart.

  6. Erst nach Rücksprache handeln. Gegebenenfalls stellt die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung aus; dann kann der Imkerverein das Nest fachkundig umsiedeln oder sichern.

Die Saison für Meldungen beginnt Mitte April, wenn Königinnen beginnen, Nester anzulegen, und endet im Oktober mit dem natürlichen Absterben des Volks. Im November und Dezember gemeldete Nester sind in der Regel verlassen und können nach Sichtprüfung entfernt werden.

Was gilt für die Asiatische Hornisse?

Für die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) besteht eine Meldepflicht nach EU-Verordnung 2016/1141 (IAS-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten). Jeder Sichtungsnachweis muss über das Neobiota-Meldeportal gemeldet werden.

Vespa velutina ist seit 2014 als invasive Art in der EU gelistet. Die EU-Verordnung 2016/1141 verpflichtet Mitgliedstaaten zu aktivem Monitoring und Bekämpfungsmaßnahmen. In Deutschland ist die Meldung über meldeportal-neobiota.de der offizielle Kanal — dort können Fotos hochgeladen und GPS-Koordinaten übermittelt werden.

Europäische vs. Asiatische Hornisse: Rechtlicher Status und Meldepflicht
Merkmal Vespa crabro (Europäische Hornisse) Vespa velutina (Asiatische Hornisse)
Schutzstatus Streng geschützt nach BNatSchG seit 1987 Invasive Art — kein Artenschutz, aktive Bekämpfung erwünscht
Meldepflicht Keine gesetzliche Pflicht, freiwillig empfohlen Pflichtmeldung nach EU-VO 2016/1141
Meldekanal NABU, Hornissenschutz BS, Untere Naturschutzbehörde meldeportal-neobiota.de (primär) + Untere Naturschutzbehörde
Nesteingriff Nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 44 BNatSchG Aktive Bekämpfung behördlich angeordnet und gefördert
Erkennungsmerkmal Gelb-braun gestreift, bis 35 mm, helles Gesicht Dunkelbraun-schwarz, gelbes 4. Abdominalsegment, <30 mm

Eine Verwechslung der beiden Arten hat rechtlich unterschiedliche Konsequenzen: Wer ein Nest von Vespa crabro irrtümlich als Vespa velutina meldet und bekämpfen lässt, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 44 BNatSchG. Die Artbestimmung anhand von Fotos durch den NABU oder Hornissenschutz BS schließt dieses Risiko aus, bevor gehandelt wird.

Wann gibt es eine Ausnahmegenehmigung?

Die Untere Naturschutzbehörde Braunschweig erteilt eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder die Abwendung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben nachgewiesen wird und keine zumutbare Alternative existiert.

Die drei anerkannten Ausnahmetatbestände sind:

  1. Erhebliche Gefahr für Menschen: Nest in unmittelbarer Nähe von Personen mit nachgewiesener Insektengiftallergie (ärztliches Attest erforderlich), in Kindergärten, Schulen oder Einrichtungen für pflegebedürftige Personen.
  2. Technische Unmöglichkeit der Umsiedlung: Nest im Mauerwerk, in Hohlräumen ohne Zugangsmöglichkeit oder in sicherheitsrelevanten Bauteilen (z. B. Dachstuhl mit akuter Einsturzgefahr).
  3. Überwiegendes öffentliches Interesse: Eingriff erforderlich für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen, die nicht verschoben werden können.

Nicht ausreichend für eine Genehmigung sind: subjektive Angst vor Hornissen, ästhetische Beeinträchtigungen, ein Nest im Garten ohne direkte Gefährdungssituation oder wirtschaftliche Gründe (z. B. Beeinträchtigung des Gartenbetriebs). In diesen Fällen empfiehlt die Behörde in der Regel, das Volk bis Oktober ausziehen zu lassen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden, möglichst mit Fotos des Nests, Standortbeschreibung und Begründung der Gefahrensituation. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 5–10 Werktage; bei akuter Gefahr kann ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden.

Quellen