Was verbietet §44 BNatSchG konkret?
§44 Abs. 1 BNatSchG enthält drei Kernverbote: das Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1), das Störungsverbot (Nr. 2) und das Zerstörungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nr. 3). Alle drei gelten für natürliche und juristische Personen.
§44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten. Das Verbot gilt unabhängig von der Motivation — wirtschaftliche, ästhetische oder sicherheitsbezogene Gründe rechtfertigen keinen Eingriff ohne Ausnahme.
§44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt das erhebliche Stören wild lebender Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit. Eine Störung gilt als erheblich, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Das ist bei Hornissen und Hummeln regelmäßig der Fall, wenn aktive Nester entfernt oder vertrieben werden.
§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet das Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dazu zählt jedes aktive Nest einer geschützten Art — unabhängig davon, ob sich gerade Tiere darin befinden. Auch ein temporär verlassenes Nest einer Hummelkolonie, die den Standort saisonal gewechselt hat, bleibt formal geschützt, solange es potenziell erneut genutzt werden kann.
Die Verbote sind als absolutes Handlungsverbot formuliert. Eine Abwägung mit privaten Interessen findet auf Ebene des §44 nicht statt — das ist Aufgabe des Ausnahmeverfahrens nach §45 Abs. 7 BNatSchG.
Welche Insektenarten schützt §44 BNatSchG?
§44 BNatSchG schützt alle Arten, die nach §7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG als “besonders geschützt” eingestuft sind. Für Hautflügler bedeutet das: Vespa crabro (Hornisse) und alle deutschen Hummelarten (Bombus spp.) sind erfasst; Vespula-Wespen (Gemeine Wespe, Deutsche Wespe) hingegen nicht.
Die Hornisse Vespa crabro ist die einzige in Deutschland heimische echte Hornissenart und steht auf der Liste besonders geschützter Arten nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Ihr Nest darf weder entfernt noch beschädigt oder verlagert werden, ohne dass eine behördliche Ausnahme vorliegt.
Alle 35 in Deutschland vorkommenden Hummelarten der Gattung Bombus sind ebenfalls besonders geschützt. Unter ihnen gelten 8 Arten als gefährdet im Sinne der Roten Liste Deutschland, 5 davon als vom Aussterben bedroht. Dieser Status macht deutlich, dass der gesetzliche Schutz nicht symbolischer Natur ist, sondern einem realen Gefährdungsdruck entspricht.
Soziale Faltenwespen der Gattung Vespula und Dolichovespula sind nicht besonders geschützt. Das bedeutet: Ihr Nest kann grundsätzlich entfernt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Hornisse ist dagegen zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung handelbar.
Zusätzlich gibt es den Status “streng geschützt” nach §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG, der sich aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und der EG-Artenschutzverordnung 338/97 ergibt. Für Stechimmen greift dieser engere Status aktuell nicht — Hornissen und Hummeln bleiben auf der Stufe “besonders geschützt”, was aber die vollständige Reichweite des §44 nicht mindert.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen §44 BNatSchG?
Verstöße gegen §44 BNatSchG sind je nach Schwere entweder eine Ordnungswidrigkeit nach §69 BNatSchG mit Bußgeld bis 50.000 Euro oder eine Straftat nach §71 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
§69 BNatSchG regelt Ordnungswidrigkeiten. Wer ein Nest der Hornisse oder einer Hummelart ohne Genehmigung zerstört, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro. Die Behörden wenden dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an, aber Vorsatz oder Wiederholung erhöhen das Bußgeld erheblich. Auch fahrlässiges Handeln — etwa das Übersehen eines aktiven Nests beim Rückschnitt von Gehölzen — kann sanktioniert werden.
§71 BNatSchG qualifiziert schwere Verstöße als Straftat. Wer besonders oder streng geschützte Arten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt werden. Der Tatbestand setzt in der Regel vorsätzliches Handeln und eine populationsrelevante Wirkung voraus.
Für Privatpersonen relevant ist vor allem die Ordnungswidrigkeitenebene. Ein typischer Fall: Ein Hauseigentümer entfernt ein aktives Hornissennest in der Hauswand ohne Rücksprache mit der Naturschutzbehörde. Das ist ein Verstoß gegen §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In der Praxis liegt der verhängte Betrag oft niedriger, aber die Strafrahmengrenze ist rechtlich gesetzt.
Wann sind Ausnahmen nach §45 Abs. 7 BNatSchG möglich?
§45 Abs. 7 BNatSchG erlaubt der zuständigen Behörde, auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des §44 zu erteilen — aber nur bei zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Abwendung erheblicher Schäden. Ein privater Komfort- oder Ästhetikwunsch reicht nicht aus.
Die gesetzlich definierten Ausnahmegründe sind: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, Gesundheit von Menschen, öffentliche Sicherheit, maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt sowie Gründe des Artenschutzes selbst. Ein rein privates Unbehagen gegenüber einem Nest ist kein Ausnahmegrund.
In Braunschweig ist die zuständige Stelle die Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtgrün und Sport, Sachgebiet Naturschutz. Dort ist der Ausnahmeantrag schriftlich einzureichen. Eine telefonische Vorabklärung ist empfehlenswert, um zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand überhaupt in Betracht kommt.
Ein Ausnahmeantrag muss den konkreten Eingriff beschreiben, den Ausnahmegrund darlegen und — sofern angeordnet — Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen benennen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen; sie kann die Ausnahme mit Auflagen verbinden (z.B. Umsiedlung des Nestes durch einen anerkannten Sachverständigen statt Vernichtung).
Liegt keine Ausnahmegenehmigung vor, bleibt der Eingriff rechtswidrig — unabhängig davon, ob die Behörde im Nachgang eine Sanktion verhängt oder nicht. Rechtssicherheit besteht nur mit vorheriger Genehmigung.
Weiterführend: Hornissennest melden: Anlaufstellen in Braunschweig.
Was bedeutet §44 BNatSchG für Hausbesitzer?
Hausbesitzer müssen ein aktives Nest von Hornissen oder Hummeln dulden und dürfen weder das Nest noch die Tiere selbst entfernen, vergiften oder vertreiben — ohne vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung. Bauliche Sicherungsmaßnahmen am Gebäude bleiben möglich, wenn sie das Nest nicht beschädigen.
Ein Hornissennest in der Außenwand, im Dachkasten oder in einer Holzfassade fällt unter den Schutz des §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, solange es aktiv ist. Die Kolonie ist ab Frühjahr (Nestgründung April/Mai) bis Ende Oktober aktiv. Danach ist das verwaiste Nest nicht mehr geschützt und kann entfernt werden — die Tiere, die im Folgejahr zurückkehren könnten, sind es dagegen schon wieder.
Dringende Situationen wie ein Nest an einem Kinderspielplatz, in einem viel genutzten Durchgang oder nahe eines Allergiker-Haushalts können einen Ausnahmeantrag rechtfertigen. Auch hier gilt: erst die Genehmigung, dann der Eingriff.
Fachkundige Beratung zur Erstbewertung eines Nestfundes bietet der Hornissenschutz Braunschweig. Für konkrete Rechtsfragen ist die untere Naturschutzbehörde die maßgebliche Stelle.
Weiterführend: Hornissennest gefunden: Rechtliche Schritte und Wespennest entfernen: Rechtslage und Optionen.